Satzung
1. Gründung
Unter Beachtung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzes vom 6. Juni 2016, Nr. 106 und des Gesetzesdekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 und nachfolgender Änderungen und Ergänzungen wird die "Fondazione Alexander Langer Stiftung" gegründet.
Ab Einrichtung des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors (RUNTS) und nach erfolgter Eintragung der Stiftung in dasselbe Register müssen das Akronym "ETS" oder die Bezeichnung "ente del terzo settore" (Einrichtung des dritten Sektors) in die Benennung eingefügt werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das RUNTS wird die Benennung der Stiftung daher "Fondazione Alexander Langer Stiftung – ETS" lauten. Die Stiftung muss ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung "ente del terzo settore" oder das Akronym "ETS" in Akten, Korrespondenz und öffentlichen Mitteilungen verwenden.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Bozen, Via Bottai Nr. 5. Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Gemeinde Bozen gilt nicht als Satzungsänderung.
Die Stiftung entfaltet ihre Tätigkeit auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene und kann zu diesem Zweck andere Sitze, Vertretungen oder Büros sowohl in Italien als auch im Ausland errichten, um ihre Ziele und Tätigkeiten bestmöglich zu fördern und das notwendige Beziehungsnetzwerk zur Unterstützung der Stiftung selbst zu schaffen.
2. Ziele
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und ohne Gewinnzweck bürgerliche, solidarische und gemeinnützige Ziele durch die ausschließliche oder hauptsächliche Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und schlägt sich insbesondere vor:
- Gruppen und Einzelpersonen zu unterstützen, die mit ihrem Werk dazu beitragen, das Erbe des Denkens von Alexander Langer lebendig zu halten und sein bürgerliches, kulturelles und politisches Engagement fortzusetzen;
- die Verteidigung der Rechte von Einzelpersonen und Minderheitengruppen gegen jede Diskriminierung wirtschaftlicher, religiöser, rassischer oder sexueller Natur zu fördern;
- die Suche nach solidarischen, demokratischen und gerechten Lösungen für die Bedürfnisse und Konflikte, die die Gesellschaften durchziehen, anzuregen;
- Überlegungen und konkrete Aktionen in Richtung einer ökologischen Umstellung der Wirtschaft, der Arbeit und der Lebensstile zu fördern.
3. Tätigkeiten von allgemeinem Interesse
Um ihre Ziele zu erreichen, führt die Stiftung ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Kulturförderung, des Schutzes der Bürgerrechte und der wissenschaftlichen Forschung von besonderem gesellschaftlichem Interesse durch und insbesondere, selbst und/oder durch Kooperationsabkommen mit Personen, Vereinigungen, öffentlichen oder privaten Körperschaften und Institutionen:
- errichtet und vergibt Preise und Stipendien an Personen, Gruppen und Vereinigungen, die sich kreativ für die Durchsetzung universeller Werte, die Beilegung von Konflikten, die ökologische Umstellung der Wirtschaft und der Gesellschaft einsetzen;
- organisiert Begegnungen, Debatten, Seminare, Tagungen, Studienreisen, Ausbildungskurse, Partnerschaften, Formen der Zusammenarbeit und des aktiven Ehrenamts;
- sammelt, ordnet, fördert die Konsultation, veröffentlicht und stellt Interessierten, vor allem jungen Menschen, die Schriften und Arbeitsmaterialien von Alexander Langer und anderen Personen zur Verfügung, die mit ihm interagiert haben oder sich von ihm haben inspirieren lassen;
- leistet Unterstützung für Forschungen und Abschlussarbeiten, die die Arbeit von Alexander Langer oder mit seinem Denken verbundene Themen betreffen;
- organisiert jede andere Initiative, auch wirtschaftlicher Art, die für die institutionellen Ziele der Stiftung als nützlich oder notwendig erachtet wird.
Konkret sind die genannten Tätigkeiten den Punkten d) h) i) k) n) r) v) w) des 1. Absatzes von Art. 5 des Gesetzesdekrets 117/2017 zuzuordnen.
Die Empfänger der Leistungen der Stiftung sind benachteiligte Personen oder deren Vertreter sowie, beschränkt auf humanitäre Hilfe, Angehörige ausländischer Gemeinschaften, außer in den Fällen und Tätigkeitsbereichen, in denen das Gesetz die Ziele der sozialen Solidarität als immanent betrachtet.
4. Verschiedene Tätigkeiten
Die Stiftung behält sich vor, die Zweckmäßigkeit der Durchführung – in den von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Grenzen – verschiedenartiger, sekundärer und instrumenteller Tätigkeiten gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets 117/17 zu bewerten.
5. Vermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- dem Stiftungsfonds, wie er durch Geldeinlagen gebildet und konstituiert wurde, der bei einem Bankinstitut hinterlegt ist;
- den Rechten aus Veröffentlichungen oder aus Erträgen verschiedenartiger Tätigkeiten gemäß Art. 6, Gesetzesdekret 117/17;
- den beweglichen und unbeweglichen Gütern, Geldsummen, Werten und allem anderen, was der Stiftung als Schenkung oder Erbschaft zukommt;
- Beiträgen, die von öffentlichen oder privaten Körperschaften und Institutionen oder von natürlichen Personen gewährt werden, soweit sie zur Vermögenssteigerung bestimmt sind.
6. Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der Stiftung bestehen aus:
- Einkünften aus dem eigenen Vermögen;
- weiteren Beiträgen der Förderer der Stiftung;
- mit öffentlichen Sammlungen oder Subventionen von Einzelpersonen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Institutionen gesammelten Mitteln, die an spezifische Tätigkeiten der Stiftung gebunden sind;
- Vergütungen und Summen, die von der Stiftung zu beliebigem Titel erworben werden.
7. Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
- der Verwaltungsrat;
- der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Schatzmeister/in;
- der wissenschaftliche Garantieausschuss;
- das Kontrollorgan;
- die Versammlung der Freunde der Stiftung.
In der Zusammensetzung und Handlungsweise aller ihrer Organe orientiert sich die Stiftung am Grundsatz der gleichen Präsenz von Frauen und Männern.
Die Satzungsämter sind unentgeltlich, außer was bezüglich des Kontrollorgans in Art. 12 festgelegt ist und außer eventueller Erstattung der dokumentierten Ausgaben, die aus Gründen des bekleideten Amtes nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Kriterien entstanden sind.
8. Verwaltungsrat - Zusammensetzung, Dauer und Ersetzungen
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch Kooptation ernannt, bleiben drei Jahre im Amt und sind wiederwählbar. Der Verwaltungsrat besteht aus einer variablen Anzahl zwischen 5 und 13 Mitgliedern. Die Anzahl der für das nachfolgende Triennium zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder wird vom scheidenden Verwaltungsrat basierend auf den Erfordernissen für eine gute Verwaltung der Stiftung festgelegt.
Die Wahlmodalitäten werden durch eine vom Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit zu genehmigende Regelung festgelegt.
Bei Rücktritt, Tod, Verfall oder Widerruf eines Mitglieds kann der Verwaltungsrat es innerhalb von 60 Tagen durch Kooptation bis zum natürlichen Ablauf des Mandats ersetzen.
Eventuelle Angestellte oder feste Mitarbeiter können nicht dem Verwaltungsrat angehören.
9. Verwaltungsrat - Aufgaben und Funktionsweise
Der Verwaltungsrat hat die allgemeine Zuständigkeit für die Funktionsweise und Verwaltung der Stiftung mit jeder Befugnis der ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsführung. Als solcher hat der Verwaltungsrat die Befugnis, alle Handlungen zu vollziehen, die er für die Verfolgung der Ziele und Aufgaben der Stiftung als nützlich und zweckmäßig erachtet, sowie die für die Verwaltung der Güter, die Organisation und Funktionsweise der Dienste und die Beziehungen zum Personal notwendigen Handlungen.
Insbesondere der Verwaltungsrat:
a) erarbeitet die Programme der Stiftung und genehmigt sie nach Anhörung des wissenschaftlichen Garantieausschusses und der Versammlung der Freunde der Stiftung;
b) erarbeitet und genehmigt den Haushaltsvoranschlag und -abschluss der Stiftung und übermittelt ihn an die Kontrollorgane;
c) beschließt Änderungen der Satzung, beschränkt auf die organisatorischen Profile der Stiftung;
d) beschließt über die Auflösung der Stiftung nach (nicht bindender) Stellungnahme der Versammlung der Freunde der Stiftung;
e) wählt den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in und den/die Schatzmeister/in und kann an sie gemeinsam oder getrennt bestimmte Befugnisse delegieren, ausgenommen die unter den Buchstaben a), b), c) und d);
f) beschließt über Berufsaufträge oder eventuelle Anstellung von Mitarbeitern und bestimmt die entsprechenden Aufgaben und Vergütungen;
g) kann an einen oder mehrere Ratsmitglieder spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten delegieren;
h) diskutiert und genehmigt eventuelle Kooperationen oder Vereinbarungen mit wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen, natürlichen oder juristischen, öffentlichen oder privaten Personen;
i) genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten und nach Anhörung des wissenschaftlichen Garantieausschusses sowie der Versammlung der Freunde der Stiftung die Regelungen für die Vergabe von Preisen und Stipendien;
j) ernennt und widerruft auf Vorschlag des Präsidenten und nach Anhörung der Versammlung der Freunde der Stiftung den wissenschaftlichen Garantieausschuss der Stiftung und andere eventuelle Ausschüsse; kann außerdem an sie Befugnisse betreffend den wissenschaftlichen Bereich und den der Preise und Stipendien delegieren;
k) legt, auch jährlich, die Bedingungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Freunde der Stiftung sowie in das Verzeichnis der Förderer der Stiftung fest;
l) entscheidet - nach Anhörung der Versammlung der Freunde der Stiftung - über die Aufnahme in das Verzeichnis der Freunde der Stiftung und das der Förderer der Stiftung, hält die Verzeichnisse aktuell, beschließt mit absoluter Mehrheit über den Ausschluss aus den Verzeichnissen in Fällen der Nichterfüllung satzungs- und regelungsmäßiger Verpflichtungen und in Fällen schwerer Unwürdigkeit seitens der Freunde oder Förderer der Stiftung;
m) informiert regelmäßig die Freunde und Förderer der Stiftung über die Tätigkeiten der Stiftung, beruft die Versammlung der Freunde der Stiftung ein.
Über alle in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen muss ein entsprechendes Protokoll erstellt werden.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zusammen und jedenfalls immer dann, wenn der/die Präsident/in es für zweckmäßig erachtet oder von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Einberufung erfolgt durch Mitteilung an alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kontrollorgans per Einschreiben oder E-Mail oder mit jedem anderen Mittel, das den Nachweis des erfolgten Empfangs gewährleistet.
Die Mitteilung muss die Angabe des Ortes, Tages und der Uhrzeit der Sitzung und die Liste der zu behandelnden Themen enthalten und muss mindestens 8 Tage vor der Sitzung oder bei Dringlichkeit mindestens 3 Tage vorher versandt werden.
Der Verwaltungsrat ist jedenfalls gültig konstituiert, auch ohne formelle Einberufung, wenn alle seine Mitglieder und alle Mitglieder des Kontrollorgans anwesend sind.
Die Sitzungen können auch per Video-Audio-Konferenz stattfinden, wobei der Verwaltungsrat als am Ort versammelt gilt, an dem sich der Präsident und der Sekretär befinden.
Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich. Wenn nicht anders festgelegt, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
10. Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der/die Schatzmeister/in
Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in werden mit absoluter Mehrheit vom Verwaltungsrat gewählt. Aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen und mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder kann der Verwaltungsrat ihr Mandat widerrufen.
Der/die Präsident/in hat die gesetzliche Vertretung der Stiftung gegenüber Dritten und vor Gericht, unterzeichnet die Akte, beruft den Verwaltungsrat ein und führt den Vorsitz, führt dessen Beschlüsse aus und übt die Befugnisse aus, die der Verwaltungsrat ihm allgemein oder von Fall zu Fall delegiert.
Bei Dringlichkeit kann er die Maßnahmen treffen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen, vorbehaltlich der Ratifizierung in dessen nachfolgender Sitzung.
Der/die Vizepräsident/in ersetzt den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung. Er übt außerdem die Funktionen aus, die ihm vom Verwaltungsrat oder vom Präsidenten allgemein oder von Fall zu Fall delegiert werden.
Gegenüber Dritten beweist die Unterschrift des Stellvertreters des Präsidenten dessen Abwesenheit oder Verhinderung.
Der/die Schatzmeister/in überwacht die finanzielle Situation der Stiftung und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführungsoperationen. Er unterzeichnet zusammen mit dem/der Präsidenten/in den Jahresabschluss.
11. Wissenschaftlicher Garantieausschuss
Der Ausschuss besteht aus Personen, die besonderen Ruf und Ansehen in den Tätigkeitsbereichen der Stiftung genießen.
Die Mitglieder des Ausschusses bleiben drei Jahre im Amt. Sie werden mit absoluter Mehrheit vom Verwaltungsrat ernannt und widerrufen. Der Ausschuss wählt in seinem Kreis einen Präsidenten und bildet eventuelle Unterausschüsse.
Der Ausschuss äußert Stellungnahmen und Vorschläge zum Tätigkeitsprogramm der Stiftung und beschließt, wem der "Alexander Langer Preis" und eventuelle andere Preise zuerkannt werden.
12. Kontrollorgan – Gesetzliche Rechnungsprüfung
Das Kontrollorgan besteht aus einem einzigen Mitglied oder aus drei Mitgliedern, je nachdem was der Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Ernennung beschließt.
Die Mitglieder des Kontrollorgans müssen im entsprechenden Register eingetragene Rechnungsprüfer sein, bleiben 3 Jahre im Amt und sind wiederwählbar.
Es gelten die Artikel 2397, 2. Absatz und 2399 des Zivilgesetzbuches.
Ihr Auftrag kann aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrats auch entgeltlich sein.
Das Kontrollorgan:
a) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der Satzung, die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, die Angemessenheit der organisatorischen, verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Struktur und deren konkretes Funktionieren;
b) übt die buchhalterische Kontrolle über den Abschluss der Stiftung aus und bescheinigt, dass er in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik erstellt wird;
c) überwacht die Einhaltung der Ziele der Stiftung.
Das Kontrollorgan übt außerdem die Funktionen des gesetzlichen Rechnungsprüfers aus, wenn sich in der Stiftung zwei Jahre in Folge mindestens zwei der in Art. 31, 1. Absatz des CTS vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Es ist von diesen Aufgaben nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren entbunden, in denen sich diese Bedingungen nicht erfüllen.
Wenn er es für zweckmäßig erachtet, kann der Verwaltungsrat jedenfalls verfügen, dass das Kontrollorgan auch ohne Vorliegen dieser Bedingungen die gesetzliche Rechnungsprüfung ausübt.
Soweit hier nicht geregelt, gelten die Artikel 30 und 31 des CTS.
13. Freunde der Stiftung
Freunde der Stiftung sind diejenigen, die mit den vorgesehenen Modalitäten mit ihrer einmaligen Spende zur Sammlung des Anfangsvermögens der Stiftung beigetragen haben.
Freunde der Stiftung sind außerdem die Privatpersonen, Körperschaften und Vereinigungen, öffentlichen und privaten Institute, die mit den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten zur Vermögenssteigerung der Stiftung beitragen.
Vom Verwaltungsrat können auch diejenigen zu Freunden der Stiftung ernannt werden, die durch besonders bedeutsame Mitarbeit oder durch die Übertragung materieller oder immaterieller Güter zur Entwicklung der Stiftung beigetragen haben.
14. Versammlung der Freunde der Stiftung
Die Versammlung der Freunde der Stiftung wird mindestens einmal jährlich und bei Erneuerung des Verwaltungsrats mindestens drei Monate vor dessen natürlichem Ablauf einberufen.
Die Versammlung wird vom/von der Präsidenten/in des Verwaltungsrats einberufen und geleitet. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer gültig konstituiert und ihre Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Die Versammlung der Freunde der Stiftung kann zwei Mitglieder des Verwaltungsrats wählen und äußert, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Tätigkeit der Stiftung. Die aus der Versammlung der Freunde der Stiftung hervorgegangenen Verwaltungsratsmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch eingreifen und ihre Interventionen im Protokoll der einzelnen Sitzungen protokollieren lassen.
15. Geschäftsjahr und Dauer – Auflösung und Vermögensübertragung
Die Stiftung verpflichtet sich zur Erstellung des Jahresabschlusses.
Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am ersten Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.
Die Stiftung kann während ihres Bestehens keine Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse, wie auch immer bezeichnet, sowie Fonds, Rücklagen oder Kapital verteilen, auch nicht indirekt, es sei denn, die Bestimmung oder Verteilung wird gesetzlich vorgeschrieben oder erfolgt zugunsten anderer gemeinnütziger Organisationen, die gesetzlich, satzungsmäßig oder reglementarisch zur selben einheitlichen Struktur gehören.
Die Stiftung verwendet die Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse für die Verwirklichung der institutionellen Tätigkeiten und der direkt damit verbundenen.
Die Stiftung wird ohne zeitliche Begrenzung errichtet. Wenn der Zweck der Stiftung nicht aufrechterhalten werden könnte oder das Vermögen unzureichend würde, beschließt der Verwaltungsrat nach (nicht bindender) Stellungnahme der Versammlung der Freunde der Stiftung mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder ihre Auflösung oder Umwandlung.
In solchen Fällen werden die nach der Liquidation verbleibenden Güter anderen im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors eingetragenen Körperschaften mit analogen Zielen übertragen, nach positivem Gutachten des Provinzialbüros des Einheitlichen Registers des Dritten Sektors, außer anderweitige gesetzlich vorgeschriebene Bestimmung. Die begünstigten Körperschaften der Übertragung des verbleibenden Vermögens werden vom Verwaltungsrat immer nach (nicht bindender) Stellungnahme der Versammlung der Freunde der Stiftung festgelegt und müssen analoge Ziele zu denen der Stiftung haben.
16. Bücher der Stiftung
Außer der Führung der anderen von der anwendbaren Gesetzgebung vorgeschriebenen Bücher führt die Stiftung:
a) das Buch der Versammlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats;
b) das Buch der Versammlungen und Beschlüsse des wissenschaftlichen Garantieausschusses;
c) das Buch der Versammlungen und Beschlüsse des Kontrollorgans;
d) das Buch der Versammlungen und Beschlüsse der Versammlung der Freunde der Stiftung.
Die Bücher werden von den Mitgliedern der Organe geführt, auf die sie sich beziehen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben das Recht, alle genannten Bücher einzusehen.
17. Streitigkeiten
Alle eventuellen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Satzungsorgane und zwischen diesen und der Stiftung werden unter Ausschluss jeder anderen Gerichtsbarkeit der Zuständigkeit von drei Schiedsrichtern unterworfen, von denen der Präsident vom Verwaltungsrat und die anderen beiden von den Parteien ernannt werden. Sie urteilen ex bono et aequo ohne Verfahrensförmlichkeiten. Ihr Schiedsspruch ist nicht anfechtbar.
18. Verweisung
Für alles, was in dieser Satzung nicht vorgesehen ist, gelten die Normen des Zivilgesetzbuchs bezüglich Stiftungen sowie die Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117.