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Statut der Alexander-Langer-Stiftung, Onlus

  1. Gründung
  2. Zielsetzungen
  3. Tätigkeiten
  4. Vermögen
  5. Geldmittel
  6. Organe der Stiftung
  7. Verwaltungsrat - Zusammensetzung, Dauer und Änderungen
  8. Verwaltungsrat - Aufgaben und Arbeitsweise
  9. Der/die PräsidentIn, der/die VizepräsidentIn, der/die SchatzmeisterIn
  1. Das Wissenschafts- und Garantiekomitee
  2. Das Kollegium der Rechnungsprüfer
  3. Freunde der Stiftung
  4. Versammlung der Freunde der Stiftung
  5. Förderer der Stiftung
  6. Geschäftsjahr und Dauer
  7. Streitfälle
  8. Verweis

1. Gründung

Es ist die “Fondazione Alexander Langer Stiftung – Onlus” mit Sitz in Bozen, Bindergasse 5, gegründet. Die Stiftung ist eine gemeinnützige Sozialorganisation.
Die Stiftung übt ihre Tätigkeiten in Südtirol, auf nationaler Ebene und auch im Ausland aus.
Die Stiftung kann andere Sitze, Außenstellen oder Büros sowohl in Italien als auch im Ausland errichten, um die eigenen Zielsetzungen besser umzusetzen und die notwendigen Verbindungen zur Unterstützung der Stiftung selbst zu schaffen.

2. Zielsetzungen

Die Stiftung setzt sich zum Ziel:
a) Gruppen und Einzelpersonen zu unterstützen, welche mit ihrer Arbeit dazu beitragen, das Erbe und die Ideen Alexander Langers wach zu halten und seinen zivilen, kulturellen und politischen Einsatz fortzuführen;
b) den Schutz der Rechte von Einzelpersonen und Minderheitengruppen gegen jede Art der wirtschaftlichen, religiösen oder sexuellen Diskriminierung zu gewährleisten;
c) die Suche nach solidarischen, demokratischen und gerechten Lösungen der Konflikte, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, anzuregen;
d) die Reflexion über ein ökologisches Umdenken der Wirtschaft, der Arbeit und der Lebensweise sowie konkrete Maßnahmen in diese Richtung zu fördern.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich soziale und solidarische Ziele.

3. Tätigkeiten

Um ihre Ziele zu erreichen, übt die Stiftung ihre Tätigkeiten in den Bereichen der kulturellen Förderung, des Schutzes der Bürgerrechte und der wissenschaftlichen Forschung von besonderem sozialen Interesse aus, und insbesondere, in eigener Arbeit oder durch Kooperationsvereinbarungen mit Einzelpersonen, Vereinigungen, Körperschaften und öffentlichen oder privaten Institutionen:
a) stiftet und verleiht sie Preise und Stipendien für Personen, Gruppen und Vereinigungen, welche sich kreativ für die Durchsetzung der universellen Werte einsetzen, für die Lösung von Konflikten und für ein ökologisches Umdenken der Wirtschaft und der Gesellschaft;
b) organisiert sie Treffen, Diskussionsrunden, Seminare, Konferenzen, Studienreisen, Ausbildungskurse, Partnerschaften, Formen der Zusammenarbeit und der aktiven Freiwilligenhilfe;
c) sammelt, ordnet, veröffentlicht und stellt sie den Interessierten, vor allem den Jugendlichen, die Schriften und das Arbeitsmaterial von Alexander Langer und anderen Personen zur Verfügung, welche mit ihm gearbeitet oder sich an seinen Ideen orientiert haben;
d) unterstützt sie Untersuchungen und Diplomarbeiten über die Arbeit von Alexander Langer oder andere mit seinen Ideen in Zusammenhang stehende Themen;
e) organisiert sie jede andere Art von Initiativen, auch mit wirtschaftlichem Charakter, die sie für nützlich und den Zielen der Stiftung entsprechend hält.
Die Stiftung kann keine anderen als die oben angegebenen Tätigkeiten ausüben, mit Ausnahme der direkt damit verbundenen oder der die institutionellen Tätigkeiten der Stiftung ergänzenden Tätigkeiten.
Die Nutznießer der Dienstleistungen oder der Übertragung von Gütern sind benachteiligte Personen oder deren Vertreter sowie, im Rahmen der Entwicklungshilfe, Angehörige von ausländischen Gemeinschaften, vorbehaltlich der Fälle und Tätigkeitsfelder, in denen das Gesetz die sozialen und solidarischen Ziele als immanent ansieht.

4. Vermögen

Das Vermögen der Stiftung setzt sich zusammen aus:
a)dem von den Freunden der Alexander-Langer-Stiftung gesammelten Garantie-Fond, der bei einem Bankinstitut hinterlegt wird;
b)den Rechten aus Veröffentlichungen oder Einnahmen aus Tätigkeiten;
c)den beweglichen und unbeweglichen Gütern, den Geldsummen, Werten und allem anderen, was der Stiftung durch Schenkungen oder Erbfolge zukommt;
d)den von Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen sowie Einzelpersonen gespendeten Beiträgen, wenn sie für die Aufstockung des Vermögens bestimmt sind.

5. Geldmittel

Die Geldmittel der Stiftung bestehen aus:
a)den Einkünften aus dem Eigenvermögen;
b)zusätzliche Beiträge der Freunde der Alexander-Langer-Stiftung sowie anderer Förderer;
c)Erträge aus Sammelaktionen oder Subventionen von Einzelpersonen, öffentlichen und privaten Körperschaften und Institutionen, die an spezifische Tätigkeiten der Stiftung gebunden sind;
d)von der Stiftung erworbene Entgelte und Geldsummen.

6. Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:
a)der Verwaltungsrat;
b)der/die PräsidentIn, der/die VizepräsidentIn, der/die SchatzmeisterIn;
c)das Wissenschafts- und Garantiekomitee;
d)das Kollegium der Rechnungsprüfer;
e)die Versammlung der Freunde der Stiftung.
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise aller Organe der Stiftung beruht auf dem Prinzip der gleichen Vertretung von Frauen und Männern.
Die Ämter der Stiftung sind ehrenamtlich, mit Ausnahme eventueller Rückvergütungen der im Rahmen der Amtsführung getätigten und belegten Spesen auf der Grundlage von vom Verwaltungsrat erstellten Kriterien.

7. Verwaltungsrat - Zusammensetzung, Dauer und Änderungen

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Versammlung der Freunde der Stiftung gewählt, bleiben drei Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Der Verwaltungsrat besteht aus einer variablen Anzahl von 5 bis 13 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird jeweils für die anstehende Amtsdauer vom scheidenden Verwaltungsrat mit Hinblick auf die Bedürfnisse für eine gute Verwaltung der Stiftung festgelegt.
Die Wahlmodalitäten sind mit einer vom Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit zu verabschiedenden Wahlordnung festgelegt.
Im Falle von Verzicht, Tod, Verfall oder Abberufung eines Mitgliedes kann der Verwaltungsrat diese Person innerhalb von 60 Tagen, bis zum vorgesehenen Verfallsdatum des Mandates, durch Kooptation ersetzen.
Eventuelle Angestellte oder feste Mitarbeiter dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

8. Verwaltungsrat - Aufgaben und Arbeitsweise

Dem Verwaltungsrat obliegt die allgemeine Zuständigkeit für den Arbeitsablauf und die Verwaltung der Stiftung, mit allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsbefugnissen. Somit ist der Verwaltungsrat berechtigt, all das durchzuführen, was er für die Erfüllung der Zielsetzungen und Aufgaben der Stiftung für angemessen hält, ebenso wie alle für die Güterverwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Dienstleistungen sowie die Beziehungen zum Personal notwendigen Handlungen.
Insbesondere:
a) erarbeitet und beschließt er die Programme der Stiftung, nach Anhörung des Wissenschafts- und Garantiekomitees;
b) erarbeitet und verabschiedet er den Haushaltsvoranschlag und den Jahresabschluß der Stiftung und übermittelt sie den zuständigen Kontrollorganen;
c) beschließt er die Abänderungen des Statuts, welche sich auf die organisatorischen Bestimmungen der Stiftung beschränken müssen;
d) beschließt er die Auflösung der Stiftung auf gleichlautendes Gutachten der Versammlung der Freunde der Stiftung hin;
e) wählt er den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in und den/die Schatzmeister/in und kann diesen, gemeinsam oder einzeln, bestimmte Befugnisse erteilen, mit Ausnahme jener unter Buchstaben a), b), c) und d);
f) beschließt er Arbeitsaufträge oder die eventuelle Aufnahme von Angestellten, einschließlich der ihnen zustehenden Aufgabenbereiche und Vergütungen;
g) kann er einem oder mehreren Ratsmitgliedern spezifische Aufgaben und Verantwortungsbereiche übertragen;
h) berät und beschließt er über eine eventuelle Zusammenarbeit oder Konventionen mit wissenschaftlichen Gremien, Vereinigungen, natürlichen- oder Rechtspersonen, öffentlichen oder privaten Institutionen;
i) beschließt er auf Vorschlag des Präsidenten hin und nach Anhörung des Wissenschafts- und Garantiekomitees die Bestimmungen über die Verleihung von Preisen und Stipendien;
j) ernennt oder widerruft er, auf Vorschlag des Präsidenten hin, das Wissenschafts- und Garantiekomitee der Stiftung, sowie eventueller anderer Komitees; er kann diesen weiters Zuständigkeiten für den wissenschaftlichen Bereich und jenen der Preise und Stipendien übertragen;
k) beschließt er, auch jährlich, die Voraussetzungen für die Eintragung ins Verzeichnis der Freunde der Stiftung und ins Verzeichnis der Förderer der Stiftung;
l) entscheidet er über die Eintragung ins Verzeichnis der Freunde der Stiftung und der Förderer der Stiftung, ajourniert regelmäßig die Verzeichnisse, beschließt mit absoluter Mehrheit über den Ausschluß aus den Verzeichnissen in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen vom Statut oder anderen Vorschriften vorgesehenen Pflichten und in Fällen von grober Unehrenhaftigkeit seitens der Freunde oder Förderer der Stiftung;
m)informiert er regelmäßig die Freunde oder Förderer der Stiftung über die Tätigkeit der Stiftung und beruft die Versammlung der Freunde der Stiftung ein.
Der Verwaltungsrat tagt mindestens dreimal pro Jahr und immer dann, wenn es der/die PräsidentIn für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen.
Für die Gültigkeit der Entscheidungen muß die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend sein. Sofern nicht anders vorgesehen, werden die Entscheidungen mit Mehrheit der Anwesenden getroffen.

9. Der/die PräsidentIn, der/die VizepräsidentIn, der/die SchatzmeisterIn

Il/la Presidente, il/la Vice Presidente e il/la tesoriere/a sono eletti a maggioranza assoluta dal C.d.A.. Per gravi e comprovati motivi, e con la maggioranza di almeno due terzi dei sui componenti, il C.d.A. può revocare il loro mandato.
Il/la Presidente ha la rappresentanza legale della Fondazione di fronte ai terzi ed in giudizio, firma gli atti, convoca e presiede il C.d.A., ne esegue le deliberazioni ed esercita i poteri che il C.d.A. gli delega in via generale o di volta in volta.
In caso di urgenza può adottare i provvedimenti di competenza del C.d.A., salvo ratifica nel corso della sua successiva riunione.
Il/la Vice Presidente sostituisce il Presidente in caso di assenza o impedimento. Esercita inoltre le funzioni che gli vengono delegate in via generale o di volta in volta dal C.d.A. o dal Presidente.
Di fronte ai terzi la firma di chi sostituisce il Presidente fa prova della sua assenza o del suo impedimento. Il/la tesoriere/a vigila sulla situazione finanziaria della Fondazione e sulla regolarità delle operazioni contabili. Firma, assieme al/alla Presidente, il bilancio annuale.

10. Das Wissenschafts- und Garantiekomitee

Das Komitee besteht aus Personen, welche ein besonderes Ansehen im Tätigkeitsbereich der Stiftung genießen.
Die Mitglieder des Komitees bleiben drei Jahre im Amt. Sie werden vom Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit ernannt und abgesetzt. Das Komitee wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten und bildet eventuelle Unterkomitees.
Das Komitee erteilt Gutachten und unterbreitet Vorschläge zum Tätigkeitsprogramm der Stiftung; es beschließt weiters, wem der Alexander-Langer-Preis und eventuelle andere Preise verliehen werden.

11. Das Kollegium der Rechnungsprüfer

Die Bilanz der Stiftung unterliegt der Kontrolle eines Kollegiums bestehend aus drei vom Verwaltungsrat ernannten Rechnungsprüfern, wovon mindestens einer im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein muß. Das Kollegium bleibt drei Jahre im Amt und seine Mitglieder können wiedergewählt werden. Das Amt der Rechnungsprüfer kann auf Grund eines diesbezüglichen Beschlusses des Verwaltungsrates auch vergütet werden.

12. Freunde der Stiftung

Freunde der Stiftung sind die Stiftungsgründer, welche mit ihrer einmaligen Schenkung zur Sammlung des Stiftungsvermögens beigetragen haben.
Weiters sind Freunde der Stiftung die Privatpersonen, Körperschaften und Vereine, öffentliche und private Institutionen, welche mit den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten zur Erhöhung des Stiftungsvermögens beitragen.
Der Verwaltungsrat kann auch all jene zu Freunden der Stiftung ernennen, welche durch besonders herausragende Mitarbeit oder durch die Überlassung von materiellen oder immateriellen Gütern zur Entwicklung der Stiftung beigetragen haben.

13. Versammlung der Freunde der Stiftung

Die Versammlung der Freunde der Stiftung wird mindestens einmal jährlich einberufen und im Falle der Erneuerung des Verwaltungsrates mindestens drei Monate vor dessen Verfall.
Die Versammlungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin des Verwaltungsrates einberufen, welche/r auch den Vorsitz führt. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig und ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden genehmigt.
Die Versammlung der Freunde der Stiftung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates, und erteilt, auch auf Eigeninitiative, Gutachten zur Tätigkeit der Stiftung.

14. Förderer der Stiftung

Förderer der Stiftung sind jene, die an der Tätigkeit der Stiftung mit einem Jahresbeitrag teilhaben, der in seinem Mindestausmaß vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
Sie werden, mit den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten, über die Tätigkeit der Stiftung informiert, werden in sie einbezogen, können die Infrastrukturen und Dienstleistungen der Stiftung nutzen und ohne Stimmrecht zur Versammlung der Freunde der Stiftung eingeladen werden.
Die Stiftung fördert mit geeigneten Maßnahmen und Initiativen die Teilnahme sowohl der Freunde als auch der Förderer der Stiftung, mit dem Ziel, im Rahmen der statutarischen Zielsetzungen die Auseinandersetzung über die Entwicklungslinien der Stiftung zu fördern.

15. Geschäftsjahr und Dauer

Die Stiftung verpflichtet sich, einen jährlichen Haushalt zu erstellen
Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Stiftung darf nicht, auch nicht indirekt, wie auch immer benannte Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse, Fonds, Rücklagen oder Kapitaleinlagen während des Bestehens der Stiftung verteilen, es sei denn die Übertragung oder Verteilung sind vom Gesetz vorgesehen oder werden zu Gunsten anderer gemeinnütziger Sozialorganisationen getätigt, die aufgrund einer gesetzlichen, statutarischen oder Geschäftsordnungsbestimmung derselben einheitlichen Struktur angehören.
Die Stiftung verwendet die Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse für die Verwirklichung der institutionellen oder der direkt damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Stiftung wird ohne zeitliche Begrenzung gegründet. Falls die Zielsetzung der Stiftung nicht mehr gewährleistet oder das Vermögen nicht ausreichend sein sollte, wird der Verwaltungsrat, auf gleichlautendes Gutachten der Versammlung der Freunde der Stiftung hin, mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder ihre Auflösung oder Umwandlung beschließen.
In diesen Fällen werden die Güter, welche nach der Liquidierung noch vorhanden sind, anderen gemeinnützigen Sozialorganisationen übertragen oder für Zwecke öffentlichen Nutzens verwendet, nach Anhörung des Kontrollorgans gemäß Artikel 3, Absatz 190, des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, vorbehaltlich einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Verwendung. Die durch die Übertragung des verbleibenden Vermögens begünstigten Organisationen oder Körperschaften werden vom Verwaltungsrat, immer auf gleichlautendes Gutachten der Versammlung der Freunde der Stiftung hin, festgelegt und müssen ähnlich Zielsetzungen wie die Stiftung aufweisen.

16. Streitfälle

Alle eventuell auftretenden Streitfälle zwischen Mitgliedern von statutarischen Organen oder denselben und der Stiftung fallen, unter Ausschluß jedweder anderer Gerichtsbarkeit, in die Zuständigkeit von drei Schiedsrichtern, deren Präsident vom Verwaltungsrat ernannt wird und die restlichen zwei von den Betroffenen selbst. Sie treffen ihre Entscheidungen ohne Verfahrensformalitäten ex bono et aequo. Ihr Spruch ist unanfechtbar.

17. Verweis

Soweit nicht anders von diesem Statut vorgesehen, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu den Stiftungen.
Die Alexander-Langer-Stiftung sucht neue Freunde und Förderer.
Um Freunde (mit einmaliger Schenkung von mindestens500 Euro) oder Förderer (mit einem jährlichen Mindestbeitrag von mindestens 25 Euro ) der Stiftung gemäß Art. 12 und Art. 14 der Satzung zu werden, dieses Blatt ausfüllen und der Stiftung zukommen lassen.
Laut italienischem Steuerrecht können die als freiwillige Entrichtung im Sinne von Art. 13 des Ges.D. vom 4.12.1997, Nr. 460, mittels Banküberweisung überwiesenen Beträge gemäß Art. 13-bis des D.P.R. vom 22.12.1986, Nr. 917, com Einkommen der natürlichen Personen (19 % der Entrichtungen bis maximal2000 Euro) bzw. gemäß Art. 64 des D.P.R. vom 22.12.1986, Nr. 917 vom Einkommen der juristischen Personen (maximal 4 Millionen Lire oder 2 % des erklärten Betriebseinkommen) abgeschrieben werden.

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