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Resolutionsantrag: die Rechte des kurdischen Volkes

1.10.1990, RESOLUTIONSANTRAG GEMÄSS ART.63
Gegenstand: die Rechte des kurdischen Volkes In Anbetracht der Krise in der Golfregion und in Kenntnis der jahrzehntelangen Unterdrückung des kurdischen Volkes durch mehrere Staaten der Region, sowie in der Sorge, daß im Zuge der internationalen Bemühungen zur Wiederherstellung einer völkerrechtskonformen Situation im gesamten Nahen und Mittleren Osten die berechtigten Klagen und Erwartungen des kurdischen Volkes, dessen Siedlungsgebiete unter der Herrschaft mehrerer Mächte der Region stehen, wiederum übergangen werden könnten, beschließt das Europäische Parlament,

1. die Europäische Politische Zusammenarbeit aufzufordern, sich im Rahmen der Bemühungen um eine friedliche Lösung der Golfkrise und um eine dauerhafte und gerechte Ordnung im Nahen und Mittleren Osten insbesondere auch dafür einzusetzen, daß bei Gesprächen und Verhandlungen die Lage und die Forderungen des kurdischen Volkes mit- erörtert und berücksichtigt werden;

2. seine Delegation für die Beziehungen zu den Staaten der Golfregion aufzufordern, Gespräche und Anhörungen mit Vertretern des kurdischen Volkes durchzuführen, um deren Vorstellungen und Bestrebungen kennenzulernen und angemessen berücksichtigen zu können.

(Auf der Grundlage dieses Resolutionsentwurfes, der im Oktober 1990 eingereicht wurde, beschloß der Politische Ausschuß des Europäischen Parlaments, einen Bericht über die Lage des kurdischen Volkes in Auftrag zu geben, der dem Abgeordneten Jas Gawronski anvertraut wurde.)
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