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Eine gerechte Wohnungspolitik

16.11.2005, Sitzung vom 16.5.1984 Foto: Archivio Alrto Adige
1.Wider den unverständlichen Gesetzesdschungel. Wieder einmal legt Landesrat Benedikter im Namen der Landesregierung ein nahezu unverständliches Gesetz vor, das zum x-ten Male Änderungen an schon bestehenden und zahllose Male abgeänderten Landesgesetzen vornimmt.

Mit geradezu sadistischem Vergnügen wird der Gesetzesdschungel in Sachen Wohnung von Jahr zu Jahr dichter und unentwirrbarer gemacht. Damit sollen wohl gleich mehrere Kontrahenten hinters Licht geführt werden: auf der einen Seite die staatlichen Instanzen, die im Sinne des Autonomiestatutes die Landesgesetzgebung überprüfen; auf der anderen Seite – und darauf kommt es uns am meisten an – die Bürger Südtirols, die beim Landesgesetzgeber Abhilfe für ihre Wohnungsnot suchen.
Die praktische Folge des Dickichts von Querverweisen und unübersichtlichen Zusätzen und Abänderungen ist diese: es bleibt ausgesuchten Politikern (-innen) und Verbänden vorbehalten, den Wohnungssuchenden als Wegweiser zu dienen und sie durch den Dschungel der Gesetze zu den richtigen Beziehungen und zeitgerechten Anträgen, zu den vorteilhaften Bestimmungen und den maßgeschneiderten Förderungsmaßnahmen zu geleiten; die wohnungssuchenden Bürger werden zuerst in Abhängigkeit gestürzt, damit ihnen dann die passenden rettenden Engel (vor allem aus SVP und DC) wieder aus der Patsche helfen und dafür entsprechende Dankbarkeit ernten. Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind also bewusst so gestaltet und verklausuliert, dass praktisch nur die Klienteln der regierenden Parteien zum Zug kommen (vor allem beim geförderten Wohnungsbau und –kauf, aber auch bei der Zuweisung von Sozialwohnungen, wo di Punktierung den Hebel dazu bietet).
Der Kampf wider den systematisch aufgebauten Gesetzeswirrwarr ist also nicht bloß ein Kampf um die Gemeinverständlichkeit der Gesetze, sondern auch ein Kampf für Gerechtigkeit und Unabhängigkeit der Bürger.
2. Wohnbedarf und Gesetzes-Stückwerk
Die Wohnungsnot gehört derzeit noch immer zu den vordringlichsten sozialen Problemen Südtirols; wahrscheinlich ist sie (noch) das dringlichste davon. Viele Leute sind durch die Wohnungsnot bis zur Verzweiflung oder jedenfalls erheblicher seelischer und materieller Spannung getrieben und lassen sich geradezu erpressen. Insbesondere hat sich auf dem Mietenmarkt eine Situation ergeben, in welcher die Mieter praktisch auf keinerlei Stabilität mehr bauen können und sich daher gerade auf den öffentlichen Wohnungs-“markt“ ungezählte Spannungen entladen und gefährliche soziale und nationalistische Ressentiments aufstauen.
Die Antwort, die das Land darauf gibt, ist von Mal zu Mal Stückwerk und spiegelt vor allem die politische Verhandlungsmacht der betroffenen Kategorien von Personen wider. Und da erweist es sich beim vorliegenden Gesetzesvorschlag eben wieder, dass der sogenannte „Mittelstand“ (gemeint sind vor allem besserverdienende Angestellte und Beamte, vielleicht auch Selbständige) mehr Durchsetzungsvermögen hat als etwa zwangsgeräumte Familien mit niederem Einkommen oder jene sozialen Schichten, die dringend auf eine erschwingliche Mietwohnung angewiesen sind.
Mangels einer seriösen, sozial und territorial differenzierten Bedarfserhebung – zur Feststellung, wie hoch der tatsächliche Bedarf an Miet- und Eigentumswohnungen, an größeren oder kleineren Wohnungen, in welchen Gemeinden, usw. ist – lässt sich also die regierende Koalition vor allem von ihren Klienteln drängen und zur Gesetzgebung veranlassen.
3. Wem dient die neue „zusätzliche Wohnbauförderungsmaßnahme?“
„Mir den neuen Förderungsmaßnahmen soll es auch Familien mit mittelständischem Einkommen, welche bisher von jeder Art der Wohnbauförderung ausgeschlossen waren, ermöglicht werden, zur Wohnbauförderung des Landes zugelassen zu werden“: so kennzeichnet die Landesregierung im Begleitbericht ihren Gesetzesvorschlag, und bezieht sich dabei auf das Koalitionsprogramm 1983-88 (wobei allerdings die Stimme der Koalitionspartner der SVP bisher in keiner Weise vernehmbar war; die „stillen Teilhaber“ ließen nur in einer Fraktionssprechersitzung Ende Juni 1984 wissen, dass sich die Landesregierung als solche noch nicht zum Gesetzesentwurf geäußert habe).
Nun wäre an sich gegen diese Art der „Mittelstandsförderung“ ja überhaupt nichts einzuwenden, wenn sie im Rahmen der bestehenden Erfordernisse und verfügbaren Mittel eine gerechte Prioritätensetzung zuließe.
Aber hier liegt der springende Punkt.
Das vorliegende Gesetz (bes. Art. 1 und 5) wird vor allem Leuten zugute kommen, die über rund 50-80 Millionen Lire Startkapital verfügen; die also entweder soviel verdienen, dass sie entsprechende Ersparnisse erübrigen konnten, oder etwas geerbt haben oder ein Stück Grund verkaufen können oder selbst schon kreditwürdig sind (auch etwa bei Verwandten und Bekannten). Außerdem werden relativ gut verdienende Ehepaare (Art. 6) in die Förderung einbezogen – wobei die Obergrenze schwer auszumachen ist, aber bei insgesamt rund 30 Millionen im Jahr oder mehr liegen dürfte.
Damit wird also ein Zugang zum Wohnungsmarkt für Leute eröffnet, die diesen Zugang eigentlich schon von selber haben; begünstigt werden Leute, die sowieso eine relativ günstige wirtschaftliche und soziale Ausgangslage haben – und die offensichtlich auch über die „richtigen“ politischen Verbindungen (zu SVP und DC) verfügen.
Besonders deutlich wird im Art. 1 des Gesetzentwurfes, dass nicht das Kriterium der Vordringlichkeit und des Ausmaßes des Bedarfs ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass jemand im richtigen Moment imstande ist, eine Wohnung zu erwerben. Durch die Abschaffung der Mindestpunktezahl wird nämlich bewirkt, dass – nach dem System der laufenden Zulassung, solange der Fond reicht – einerseits jene Bewerber zu einer Wohnung kommen, die rechtzeitig über Grundkapital, Vorvertrag und Darlehen verfügen können, aber möglicherweise, während sozial ungesicherte Wohnungssuchende kaum in der Lage sein werden, jeweils termingerecht für einen Wohnungskauf parat zu sein.
Dadurch mag zwar gewährleistet sein, dass das Land einen angemesseneren Prozentsatz an Geldern rechtzeitig auszugeben vermag – während jedoch keineswegs verbürgt wird, dass diese Mittel vor allem den Bedürftigsten und somit den Anspruchsberechtigsten zugute kommen.
Anstelle des Grundsatzes, dass die öffentlichen Mittel vor allem gerecht und nach Stufung des sozialen Bedarfs zum Einsatz kommen, setzt sich immer mehr ein ganz anderes Prinzip durch: gefördert wird, wer in der glücklichen (und nicht ganz zufällig entstandenen) Lage ist, zum richtigen Zeitpunkt die nötigen Voraussetzungen zu besitzen. Also, um es deutlicher zu sagen, noch einmal sozial vergleichsweise besser abgesicherte Bürger, zum Nachteil jener, die wirklich und ohne Ausweichmöglichkeiten von der öffentlichen Förderung abhängen.
4. Umverteilung der Ressourcen zugunsten des sog. „Mittelstandes“
Da aber die Wohnbauförderungsmittel insgesamt ja nicht zunehmen werden (was sich eindeutig aus der Finanzbestimmung des vorliegenden Gesetzesvorschlags ableiten lässt), muss der Schluss gezogen werden, dass eine Umverteilung der Landesmittel auf dem Wohnbausektor erfolgt: durch die Klienteln müssen andere zu kurz kommen bzw. weniger Mittel zugewiesen bekommen. Und da es keinerlei gesetzliche Verteilungsschlüssel für den Einsatz der verschiedenen Maßnahmen (Sozialwohnungen, Wohnbeihilfen, Kleinsparerförderung, Zuweisung von Bauland, Darlehen der diversen Typen, usw.) gibt, die in den verschiedenen Landesgesetzen zugunsten der Wohnungssuchenden vorgesehen sind, bleibt praktisch das Wohnbaukomitee der alleinige und unkontrollierte Gebieter über diese höchst wichtige sozialpolitische Entscheidung.


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